Der Medizinische Dienst prüft regelmäßig ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen. Inhalte und Ablauf der Qualitätsprüfung sind in den Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die ambulante und die stationäre Pflege geregelt. Grundlage dieser Qualitätsprüfungen sind die Qualitäts-Prüfungsrichtlinien (QPR) nach § 114 SGB XI.
In beiden Prüfungen steht die Versorgungsqualität der Pflegebedürftigen im Mittelpunkt. Dazu werden in einer Zufallsstichprobe mehrere Pflegebedürftige oder versorgte Personen in Augenschein genommen und befragt. In den Pflegediensten werden zudem übergreifende strukturelle Aspekte betrachtet, zum Beispiel zu Fortbildungen und Betreuungsangeboten. Bei ambulanten Pflegediensten wird zudem geprüft, ob vereinbarte Leistungen erbracht und korrekt abgerechnet wurden.
Transparenz durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz
Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz (§ 115 1a SGB XI) vom 01. Juli 2008 wurden einige Änderungen vorgenommen, um den Verbraucherschutz zu erhöhen und die Transparenz der Pflege für Pflegebedürftige und Angehörige zu verbessern. Es wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Veröffentlichung von Transparenzberichten geschaffen, wodurch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Ergebnisse seiner Pflegequalitätsprüfungen für jeden zugänglich im Internet veröffentlichen darf.
neues indikatorengestütztes Qualitätssystem ab November 2019
Die Transparenzberichte mit den sogenannten Pflegenoten gerieten zunehmend in die Kritik, da die Qualität von Einrichtungen durch das Pflegenotensystem nicht wie angedacht miteinander vergleichbar ist. Deshalb hat der Gesetzgeber 2016 mit dem Pflegestärkungsgesetz II den Qualitätsausschuss Pflege eingerichtet und beauftragt, durch wissenschaftliche Projekte ein neues Prüfverfahren und eine Alternative zur Pflegenotendarstellung zu entwickeln.
Seit 01. November 2019 gelten neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege. Das neue indikatorengestützte System soll langfristig die Pflegenoten ersetzen.
Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die vollstationäre Pflege
In der Vereinbarung nach § 115 Abs. 1a SGB XI über die Darstellung und Bewertung der Qualitätsindikatoren gemäß § 113 Absatz 1a SGB XI und der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI − Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) − wird festgelegt, welche Informationen zukünftig für die VerbraucherInnen im Internet veröffentlicht werden. Die QDVS löst die bisherige Transparenzvereinbarung ab.